Dienstreisen (Reisegebührenvorschrift 1955)

§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

  1. die Reisekostenvergütung,
  2. die Reisezulage (Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr),
  3. nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten;

ad Reisekostenvergütung

§ 7 regelt u.a. den Beförderungszuschuss (siehe dazu die angefügte Berechnungshilfe, Excel-Tabelle)

ad Reisezulage

§ 13. (1) Die Reisezulage umfasst:

  1. die Tagesgebühr
    1. nach Tarif I in der Höhe von 26,4 € oder
    1. nach Tarif II in der Höhe von 19,8 € und
  2. die Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15 €.

Schulveranstaltungen

§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

  1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
  2. gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,

sind abweichende Bestimmungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt und in der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (BGBl. Nr. 622/1991) geregelt.

Art der Schulveranstaltung Dauer Gebühr (€) Steuerfrei €
Exkursionen und Berufspraktische Tage 5-8 h 6,86 zur Gänze
Exkursionen und Berufspraktische Tage im Dienstort 8-12 h 13,33 zur Gänze
12-24 h 20,06 zur Gänze
Exkursionen und Berufspraktische Tage außerhalb des Dienstortes über 8 h wie Dienstreise  
Exkursionen und Berufspraktische Tage über 24 h Wie Dienstreise  
Halbtägige Wandertage und halbtägige Sporttage 5-8 h 11,22 zur Gänze
Ganztägige Wandertage und ganztägige Sporttage (je Tag) über 8 h 23,10 > 8 h: 19,8 > 9 h: 22,0 >10 h: 24,0 > 11 h: zur Gänze
Projektwochen und Fremdsprachenwochen (je Tag) bis 3 Tage 23,10 zur Gänze
Projektwochen und Fremdsprachenwochen (je Tag) ≥ 4 Tage 25,34 26,4
Wintersportwoche (je Tag)   31,94 26,4
Sommersportwoche (je Tag)   27,72 26,4