Besoldungsreform

Die Standesvertretung der Pädagogischen Hochschulen hat einen Antrag an die GÖD übermittelt und darin ersucht folgende Punkte bei den sozialpartnerschaftlichen Verhandlungen betr. Besoldungsreform 2015 aufgrund der EuGH-Entscheidungen zu berücksichtigen.

  1. Das Personal an Pädagogischen Hochschulen wird vor allem in der Forschung aus universitären Einrichtungen und anderen Forschungsanstalten berufen, die nicht zu Gebietskörperschaften zählen, aus denen Beschäftigungszeiten als Vordienstzeiten nach den Anrechnungstatbeständen anzurechnen sind. Gerade Personen mit Forschungserfahrung erleiden durch die Limitierung anrechenbarer Zeiten aus der Berufserfahrung auf 10 Jahre eine so niedrige Einstufung, dass ein Wechsel an eine Pädagogische Hochschule oft nicht lukrativ ist. Hier liegt eine Diskriminierung gegenüber Personen vor, die z.B. noch als Bundesbedienstete an Universitäten vergleichbar tätig waren.

Hier wäre die Streichung der Limitierung auf 10 Jahre von berufseinschlägigen Zeiten als Anrechnung für Vordienstzeiten gemäß der Anrechnungstatbestände gemäß § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG. wünschenswert bzw. notwendig.

  • Das Personal an Pädagogischen Hochschulen wird vor allem in den didaktischen und praxisbezogenen Fachbereichen, in denen Unterrichtserfahrung in einschlägigen Schulen verlangt ist, zu einem großen Teil aus dem Landesdienst rekrutiert. Bei einem Wechsel in den Bundesdienst kommt es zu Verlusten durch den Wegfall von  im Land angerechneten Vordienstzeiten. Dies ist gegenüber aufgenommener, vergleichbarer  Bundeslehrer eine Diskriminierung, da diese keine Neubemessung erhalten.

Hier sollten bereits angerechnete Zeiten aus einem Landeslehrerdienst/Bundeslehrerdienst bei einem Neuvertrag zum Bundeslehrerdienst/Landeslehrerdienst voll angerechnet werden.