Aus aktuellem Anlass erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass es bei der Anhebung des Pensionsantrittsalters aller ASVG-Frauen (gültig für alle Vertragslehrerinnen) eine kleine zeitliche Verbesserung betreffend des möglichen Antrittsdatums gibt.
Das diesbezügliche Gesetz, BGBl I 11/2023, wurde am 24.2.2023 kundgemacht und damit treten die Änderungen mit 1. Juli 2023 in Kraft.
Die neuen Regelungen sind auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, um ggf. den Abschlag zu vermindern. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Die nunmehr geltende aktuelle Übergangsliste für ASVG-Frauen:
Frauen, die in der Zeit vom 2.12.1963 bis 31.12.1963 geboren sind, haben demnach ein Regelpensionsalter von 60 Jahren (bislang: 60 Jahre und 6 Monate). Diese nun im Nationalrat beschlossene Verschiebung um einen Monat wirkt sich bei allen Etappen der Anhebung des Frauenpensionsalters aus. Das bedeutet konkret, dass Frauen, die im Dezember (ab 2.12.) oder im Juni (ab 2.6.) geboren wurden und nach dem ASVG versichert sind, nun um 6 Monate früher in Pension gehen können. ASVG-Frauen, die ab 1.1.1966 geboren sind, können nun bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieses Modell in Anspruch nehmen und vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pensionsversicherungsanstalt – Telefon: 050 303!