Vergütung für Mentorinnen und Mentoren

§ 63 GehG (1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG bzw. § 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung. (2)…

WeiterlesenVergütung für Mentorinnen und Mentoren

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

§ 61a. GehG (1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung…

WeiterlesenVergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte