Der
Beamtin/dem Beamten (und der/dem Vertragsbediensteten) kann aus Anlass der
Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren eine
Jubiläumszuwendung gewährt werden (§ 20c Abs. 1 GehG).
Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht. (§ 20c Abs. 2 GehG).
Der Stichtag für das Dienstjubiläum ist unabhängig vom Dienstantritt, dem Vorrückungsstichtag oder dem Ruhegenussstichtag. Für die Jubiläumszahlung zählen alle Zeiten, welche für die Vorrückung voll angerechnet wurden, wobei unter Umständen ein Vorbildungsausgleich bei Studienzeiten abgezogen wird. Zeiten, für die bei einem anderen Dienstgeber bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten wurde, werden nicht berücksichtigt
Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs (40 Jahre) kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod ausscheidet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 20c Abs. 3 GehG). (Anm: Für weibliche Vertragslehrerinnen dzt. noch das 60. Lj).
Für
Vertragsbedienstete in Teilzeit gelten die Regelungen im § 22 Abs. (VBG), die
besagen, dass die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten
Vertragsbediensteten nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden
Monatsentgeltes zu bemessen ist, der seinem durchschnittlichen
Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
Die Jubiläumszuwendung wird
ohne Antrag von der bezugsauszahlenden Stelle (BMBWF – Bundesrechenamt)
überwiesen und scheint am Gehaltsnachweis auf.