Wiedereinstieg nach Erkrankung

Durch die Wiedereingliederungsteilzeit wurde für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Sofern die medizinische Zweckmäßigkeit gegeben ist, kann bis zu drei Monate verlängert werden. Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit ist die Medizinische Stellungnahme durch einen beauftragten Arzt und eine darauf aufbauende Wiedereingliederungsvereinbarung. Personen, die die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen, gelten dienstrechtlich als „dienstfähig“ (beispielsweise können sie also auch Erholungsurlaub konsumieren).

Für Vertragslehrpersonen/Vertragshochschullehrpersonen gilt.

  • Mindestens 6-wöchiger, durchgehender Krankenstand.
  • Antritt muss unmittelbar nach dem Krankenstand oder bis maximal 1 Monat nach dessen Ende erfolgen.
  • Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens 1 bis 6 Monat(e).
  • Kürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 25 %, maximal 50 % .
  • Um Einkommensverlust durch die Teilzeittätigkeit auszugleichen, leistet die BVA ein Wiedereingliederungsgeld in der Höhe des Krankengeldes mit zur Arbeitszeit aliquoter Kürzung.
  • Antragsformulare finden sich auf der Homepage der BVA.

Für pragmatisierte Lehrpersonen/Hochschullehrpersonen gilt:

  • Mindestens 6-wöchiger, durchgehender Krankenstand.
  • Antritt muss unmittelbar nach dem Krankenstand oder bis maximal 1 Monat nach dessen Ende erfolgen.
  • Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens 1 bis 6 Monat(e).
  • Kürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 45 % bis 55 %.
  • Finanzielle Leistungen kommen vom Dienstgeber und nicht von der BVA.
  • Der Antrag wird an den Dienstgeber gestellt.
  • Informationen finden sich auf der Homepage der BVA.
  • Vorläufig befristet bis 31.12.2020.

Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit bedarf der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans (§ 9 Abs. 1 PVG).

Zusätzliche Informationen finden Sie im Schreiben der GÖD zur 2. Dienstrechtsnovelle vom 12.12.2018