Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

§ 61a. GehG

(1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von

1. 256,6 € in der Verwendungsgruppe L 1,

2. 225,6 € in den übrigen Verwendungsgruppen.

(2) Auf Klassenlehrpersonen an Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, ist § 61c Abs. 1 Z 1 anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(5) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

§ 61c. GehG

(1) Einem Lehrer

1. an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 116,2 €,

2. an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 116,2 €,

3. an Berufsschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 193,2 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(4) Auf Lehrer an Berufsschulen, die aus Gründen der Schulorganisation die Klassenvorstandsgeschäfte während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, sind Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der die Führung von Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen hat.

(5) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.