Lehrvergütung

§ 48p. VBG und § 54d. GehG

(1) Der Vertragshochschullehrperson/Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2VBG/§ 200e Abs. 2 BDG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,

1. in der Entlohnungsgruppe ph 1/PH1: 113,4 €,

2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 56,6 €.

Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.

(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen/ Hochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 48i VBG/§ 200f BSG), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.

(5) Bei Vertragshochschullehrpersonen/ Hochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1/PH 1 und ph 2/PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 48h Abs. 3 VBG/§ 200e Abs. 3 BDG wahrzunehmen haben sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 48n Abs. 4 VBG/§ 200l Abs. 4 BDG eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.

(5a VBG ) Endet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.

(5a GehG) Tritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.

(6) Auf Vertragshochschullehrpersonen/ Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 48n Abs. 6 VBG/§ 200l Abs. 6 BDG) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

§ 92d VBG

(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 90e Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.

§ 169b. GehG

1) Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des § 64b dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 115a) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012

1. in der Verwendungsgruppe L 1 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,

2. in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe

ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.