DIENSTPFLICHTEN

§ 48g. VBG und § 200d. BDG

(1) Die Vertragshochschullehrperson/Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere

1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,

2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,

3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,

4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,

5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und

6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (§ 48e Abs. 7) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 mitzuwirken.

Erläuterungen/Anmerkungen:

  • § 200d Abs. 2 und § 48g Abs. 2 VBG beschreiben (auf alle wesentlichen Aufgaben der Institution Bedacht nehmend, jedoch nicht in abschließender Weise) die Aspekte des mehrgliedrigen Verwendungsbildes der HSLP/VHSLP.
  • Die Festlegung von Aufgaben in der Lehre (§ 200d Abs. 2 Z 1 bzw. § 48g Abs. 2 Z 1 VBG) ist Gegenstand näherer Regelungen im § 200e Abs. 2 bzw. § 48h Abs. 2 VBG. Diese Regelungen sind von drei Prämissen bestimmt:
  • Jede HSLP/VHSLP ist in der Lehre einzusetzen (Unterschreitungen der Zahl von 320 LV-Stunden um bis zu 160 LV-Stunden sind ausnahmsweise in den Fällen des § 200l Abs. 4, 5, 5a und des § 200 e Abs. 2 bzw. des § 48n Abs. 4, 5, 5a bzw. des § 48 h Abs. 2 VBG zulässig).
  • Für das Ausmaß dieser Lehre ist im Sinne der Flexibilität und der Berücksichtigung der Wahrnehmung anderer Aufgaben der PH differenziert nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen eine Bandbreite vorgesehen.
  • Auf eine Differenzierung nach Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder nach der Art der LV wird im Sinne der gebotenen Flexibilität und Praktikabilität verzichtet. Differenzierungen hinsichtlich der lehrverpflichtungsrechtlichen Wertigkeit von Lehre (wie sie der Zuordnung von Unterrichtsgegenständen zu verschiedenen Lehrverpflichtungsgruppen gemäß § 2 Abs. 1 BLVG zugrunde liegt) sind nicht vorgesehen.

Die Rektorin und der Rektor sind verpflichtet, die HSLP/VHSLP im Rahmen der Bandbreite in der Lehre einzusetzen.

Auch „Einzelveranstaltungen“ sind im studienrechtlichen Sinn Lehrgänge und die Lehre im Rahmen dieser Veranstaltungen ist daher „Abhaltung von Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 200e Abs. 2 bzw. § 48h Abs. 2 VBG. Bezüglich der LV wird auch nicht in terminlicher Hinsicht differenziert; damit unterstützt die Regelung den Ausbau eines Fortbildungsangebotes, dessen Wahrnehmung möglichst ohne Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs erfolgen kann.

  • § 200d Abs. 2 Z 2 bzw. § 48g Abs. 2 Z 2 VBG trägt der Beauftragung der PH mit wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung (§ 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005) dienstrechtlich Rechnung. Die Festlegung dieser Pflichten hat sich auf Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung zu beziehen, die im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der PH oder einer Kooperation gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 begründet sind.
  • Die Umschreibung von Aufgaben gemäß § 200d Abs. 2 Z 3 und § 48g Abs. 2 Z 3 VBG ist eine demonstrative; auch die Beratung von Aufnahmebewerberinnen und Aufnahmebewerbern und die Betreuung anderer Arbeiten als Bachelorarbeiten (wie z.B. Masterarbeiten, Abschlussarbeiten) gehört zu den Dienstpflichten.
  • Planung, Koordination und organisatorische Betreuung von Lehrveranstaltungen (der Aus-, Fort- oder Weiterbildung) gehören zu den Dienstpflichten der HSLP/VHSLP. Es ist daher weder eine gesonderte Betrauung von HSLP/VHSLP oder von Dienstzugeteilten (Abschnitt 7) mit der Veranstaltungsleitung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes noch die Anweisung der dort geregelten Vergütung an den genannten Personenkreis vorzunehmen.
  • Mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 4 bzw. des § 48g Abs. 2 Z 4 VBG sind im gegebenen Zusammenhang nur der Verwendung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) entsprechende qualifizierte Aufgaben gemeint, nicht etwa bloß administrativ unterstützende Funktionen (wie herkömmliche Sekretariatsaufgaben).
  • In der Funktion Assistenz hat die VHSLP an der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 48g Abs. 1 lediglich mitzuwirken (§ 48g Abs. 3 VBG).