1.1.        Verwendungsbezeichnungen

§ 48l VBG (Gesetzestext siehe Seite 33 f.)

Für Vertragshochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

  • ph 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“
  • ph 2 „Professorin“ oder „Professor“
  • ph 3 „Professorin“ oder „Professor“

1.2.        Verwendungsbild

  • inhaltlich gleichwertige Anerkennung sämtlicher Aufgaben an der Pädagogischen Hochschule
  • keine Bewertung bzw. Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, auch nicht für die Lehre
  • nur die Beauftragung in der Lehre wird quantifiziert
  • Schaffung eines mehrgliedrigen Verwendungsbildes
  • grundsätzlich ist die Lehre ein wichtiger Teilaspekt der Verwendung aller HSLP
  • Umfang der Lehre ist aber nicht ausschließlich bestimmender Faktor für das Beschäftigungsausmaß

1.3.        Vertragliche Bestellung

§ 48e VBG (Gesetzestext siehe Seite 22 ff.)

  • in ph 1, ph 2, ph 3
  • befristet (z. B. Semester, Studienjahr) oder unbefristet
  • Befristungen bis zu maximal fünf Jahren möglich
    (Anrechnung der Zeiten früherer befristeter Verträge auf Fünfjahresgrenze)
  • Verlängerung nur bei Bewährung
  • in Ausnahmefällen Sonderverträge
  • keine Artikel X-Verträge
  • kein II L-Schema
  • Assistenz

1.4.        Dienstpflichten

§ 48g VBG

Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

  • Aufgrund des mehrgliedrigen Verwendungsbildes sollte die Hochschullehrperson neben der Lehre zumindest in einem weiteren Aufgabenbereich eingesetzt sein.
  • Die Festlegung der dienstlichen Aufgaben erfolgt schriftlich durch den*die Rektor*in.
  • Die Festlegung gilt für die Periode 01.09. bis 31.08. des Folgejahres.
  • Der*Die Rektor*in kann diesen Vereinbarungsvorgang auch an den*die für den jeweiligen Bereich zuständige*n Vizerektorin*in oder Institutsleitung delegieren, die Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung obliegt jedoch dem*der Rektor*in.
  • Die Vertragshochschullehrperson hat unter Berücksichtigung von Bedarf und
  • Qualifikation der Hochschullehrperson insbesondere folgende Aufgaben (gemäß § 8 Hochschulgesetz 2005) wahrzunehmen:

1.           Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen

  • keine Differenzierung nach Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder nach der Art der Lehrveranstaltung
  • auch „Einzelveranstaltungen“ und schulinterne Lehrkräftefortbildung kön¬nen inkludiert sein, wenn sie nach den für Lehrveranstaltungen geltenden Regelungen geplant, angekündigt (§ 32 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005, Kund-machung im Mitteilungsblatt) und veranstaltet werden

2.           Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

3.           Betreuung und Beratung von Studierenden

  • Betreuung, insbesondere bei Bachelor- und Masterarbeiten
  • Betreuung anderer Abschlussarbeiten
  • Beratung von Aufnahmebewerber*innen

4.           Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben
               einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung

  • der Verwendung(sgruppe) entsprechende qualifizierte Aufgaben
  • nicht etwa bloß administrativ unterstützende Funktionen

5.           Entwicklung von Bildungsangeboten und deren Betreuung

  • Moderations-, Beratungs- oder Entwicklungstätigkeiten außerhalb studien-rechtlich vorgesehener Lehrveranstaltungen

6.           Begleitung von Schulentwicklungsprozessen

  • Supervision stellt keine Lehre dar
  • Abweichendes gilt, wenn Supervisionsgruppen im Rahmen von studienrecht¬lich vorgesehenen Lehrveranstaltungen (schulinterne Lehrerfortbildung etwa im Zusammenhang mit einem Schulentwicklungsprozess) geführt werden.

Anm.: Nur der Aspekt „Lehre“ ist quantitativ darzustellen! Z 2-6 sind NICHT als Lehre abzubilden