1.1. Verwendungsbezeichnungen
§ 48l VBG (Gesetzestext siehe Seite 33 f.)
Für Vertragshochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
- ph 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“
- ph 2 „Professorin“ oder „Professor“
- ph 3 „Professorin“ oder „Professor“
1.2. Verwendungsbild
- inhaltlich gleichwertige Anerkennung sämtlicher Aufgaben an der Pädagogischen Hochschule
- keine Bewertung bzw. Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, auch nicht für die Lehre
- nur die Beauftragung in der Lehre wird quantifiziert
- Schaffung eines mehrgliedrigen Verwendungsbildes
- grundsätzlich ist die Lehre ein wichtiger Teilaspekt der Verwendung aller HSLP
- Umfang der Lehre ist aber nicht ausschließlich bestimmender Faktor für das Beschäftigungsausmaß
1.3. Vertragliche Bestellung
§ 48e VBG (Gesetzestext siehe Seite 22 ff.)
- in ph 1, ph 2, ph 3
- befristet (z. B. Semester, Studienjahr) oder unbefristet
- Befristungen bis zu maximal fünf Jahren möglich
(Anrechnung der Zeiten früherer befristeter Verträge auf Fünfjahresgrenze) - Verlängerung nur bei Bewährung
- in Ausnahmefällen Sonderverträge
- keine Artikel X-Verträge
- kein II L-Schema
- Assistenz
1.4. Dienstpflichten
§ 48g VBG
Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
- Aufgrund des mehrgliedrigen Verwendungsbildes sollte die Hochschullehrperson neben der Lehre zumindest in einem weiteren Aufgabenbereich eingesetzt sein.
- Die Festlegung der dienstlichen Aufgaben erfolgt schriftlich durch den*die Rektor*in.
- Die Festlegung gilt für die Periode 01.09. bis 31.08. des Folgejahres.
- Der*Die Rektor*in kann diesen Vereinbarungsvorgang auch an den*die für den jeweiligen Bereich zuständige*n Vizerektorin*in oder Institutsleitung delegieren, die Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung obliegt jedoch dem*der Rektor*in.
- Die Vertragshochschullehrperson hat unter Berücksichtigung von Bedarf und
- Qualifikation der Hochschullehrperson insbesondere folgende Aufgaben (gemäß § 8 Hochschulgesetz 2005) wahrzunehmen:
1. Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen
- keine Differenzierung nach Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder nach der Art der Lehrveranstaltung
- auch „Einzelveranstaltungen“ und schulinterne Lehrkräftefortbildung kön¬nen inkludiert sein, wenn sie nach den für Lehrveranstaltungen geltenden Regelungen geplant, angekündigt (§ 32 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005, Kund-machung im Mitteilungsblatt) und veranstaltet werden
2. Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung
3. Betreuung und Beratung von Studierenden
- Betreuung, insbesondere bei Bachelor- und Masterarbeiten
- Betreuung anderer Abschlussarbeiten
- Beratung von Aufnahmebewerber*innen
4. Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben
einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung
- der Verwendung(sgruppe) entsprechende qualifizierte Aufgaben
- nicht etwa bloß administrativ unterstützende Funktionen
5. Entwicklung von Bildungsangeboten und deren Betreuung
- Moderations-, Beratungs- oder Entwicklungstätigkeiten außerhalb studien-rechtlich vorgesehener Lehrveranstaltungen
6. Begleitung von Schulentwicklungsprozessen
- Supervision stellt keine Lehre dar
- Abweichendes gilt, wenn Supervisionsgruppen im Rahmen von studienrecht¬lich vorgesehenen Lehrveranstaltungen (schulinterne Lehrerfortbildung etwa im Zusammenhang mit einem Schulentwicklungsprozess) geführt werden.
Anm.: Nur der Aspekt „Lehre“ ist quantitativ darzustellen! Z 2-6 sind NICHT als Lehre abzubilden