Abfertigung

Abfertigung ALT

Die Abfertigung ALT gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben. Dieses außerordentliche Entgelt gebührt Arbeitnehmer*innen u.a. bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Kein Anspruch auf Abfertigung besteht im Regelfall bei Selbstkündigung der Arbeitnehmer/in.

Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahrendas Zweifache
5 Jahrendas Dreifache
10 Jahrendas Vierfache
15 Jahrendas Sechsfache
20 Jahrendas Neunfache
25 Jahrendas Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

Abfertigung NEU

Die Abfertigung Neu gilt für alle Arbeitsverhältnisse ab dem 1.1.2003. Zur Finanzierung müssen die Arbeitgeber/innen einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen an die gewählte „Betriebliche Vorsorgekasse” leisten, wodurch der Abfertigungsanspruch kontinuierlich wächst.

Der Anspruch der Arbeitnehmer*in richtet sich gegen die „Betriebliche Vorsorgekasse“ und bleibt bei allen Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erhalten. Ein Verlust des Abfertigungsanspruchs, wie bei der Abfertigung ALT (Selbstkündigung…), tritt nicht ein. Beitragszeiten bei verschiedenen Arbeitgeber*innen werden zusammengerechnet.

VBV – Vorsorgekasse AG

Die Vorsorgekasse informiert Sie einmal pro Jahr über Ihre Abfertigungsansprüche.