§ 54c. GehG
(1) Der Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 632,4 €,
2. in den übrigen Verwendungsgruppen: 351,4 €.
71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 nicht anzuwenden.
(3) Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 783,7 €.
(4) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde. § 59e ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.
(5) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 200c Abs. 2 BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 1 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt V) anzuwenden.
§ 58 (8) GehG
Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).
§ 59 (2) GehG
Lehrern, die mit der Leitung einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 783,7€.
§ 59 (4) GehG
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von § 59 Abs. 4a zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.
§ 59 (4a) GehG
Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührt
1. Lehrern, auf die § 64a anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
2. in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
§ 59 (5) GehG
Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Lehrperson an der Mittelschule in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§ 59a (4) GehG
Eine Dienstzulage gebührt
1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für den Schwerpunkt Inklusion/Sonderpädagogik ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 2a 1 oder L 2a 2, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
a) Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
b) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen als Praxisschullehrperson oder als Religionslehrperson an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen im praxisschulmäßigen Unterricht oder im praxisschulmäßigen Religionsunterricht verwendet werden,
c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Mittelschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der Lehrpersonen an Mittelschulen oder Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
5. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3,
b) L 2b 1 und
c) L 2a 1,
die an Volksschulen oder Mittelschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder
6. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3 und
b) L 2b 1,
die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.
§ 59a (5) GehG
Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.
§ 59a (5a) GehG
Abweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:
1. Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
2. Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 141,9 €.
3. Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.
§ 59a (6) GehG
Eine praxisschulmäßig eingerichtete Praxisschulklasse ist eine Klasse, an der an mindestens zwei Halbtagen je Woche die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden stattfindet. Eine Betrauung mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts (Religionsunterrichts) bzw. eine Verwendung in einem solchen Unterricht liegt vor, wenn die Lehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Der Umfang des Unterrichts an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen beträgt mindestens zwei Halbtage je Woche.
§ 59b. (1a) GehG
(1a) An Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrpersonen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 83,7 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
b) 105,3 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
a) 105,3 €, wenn die Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
b) 125,5 €, wenn die Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,
3. Leiterinnen und Leitern
a) 83,7 €, wenn die Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
b) 105,3 €, wenn die Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.
Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. Für die an Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Z 1 findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichten.
§ 59b (4)
(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Mittelschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Mittelschulen mit
bis zu 4 Klassen 60%
5 bis 7 Klassen 75%
8 oder 9 Klassen 90%
10 bis 12 Klassen 100%
13 bis 15 Klassen 110%
16 bis 18 Klasse 120%
Mehr als 18 Klassen 130%
von 164,8 €. Die Dienstzulage gebührt je Mittelschule nur einem Lehrer. Je Mittelschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
§ 59d. GehG
Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenussfähig.
§ 59e GehG
Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt maßgebend ist, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, beträgt der beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich abweichend von § 12a
1. zwei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, und
2. vier Jahre in allen anderen Fällen.
§ 60 (6) GehG
(6) Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.
(7) Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,
1. wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
2. wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
3. wenn der praxisschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
(8) Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.