Dienstalterszulage

§ 54b. GehG

Der Hochschullehrperson gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56.

§ 56 GehG

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

 in der Verwendungsgruppe
 L 3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L 1L PH
 Euro
kleine Daz97,3174,362,079,8131,2137,6
große Daz194,6231,0251,2317,5522,9551,2

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.