Sabbatical

Sabbatical (BDG§78e,213b)

Ein Sabbatjahr erfreut sich steigender Beliebtheit und kann nach unterschiedlichen Modellen beantragt werden.

  • 78e (1)

Die Beamtin, der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden wenn:

  1. Keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. Die Beamtin, der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

 

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller/in und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin, der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat die Beamtin, der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie, ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin, des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

  • Karenzurlaub oder Karenz,
  • gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
  • Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
  • Suspendierung,
  • unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
  • Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
  • 213b. §78e ist auf Lehrerinnen, Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahr zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis 31. August. Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.

Für eine Vertragsbedienstete, einen Vertragsbediensteten gelten die gleichen Bedingungen (VBG§20a) genauso wie für eine Landeslehrerin, einen Landeslehrer (LDG§58d).

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein Beamter möchte 1 Jahr Sabbatical nehmen. Dafür vereinbart er eine Teilzeitbeschäftigung über 4 Jahre mit 75% seines Gehaltes. Gleichzeitig wird festgelegt, dass er die ersten Jahre in Vollzeit weiterarbeitet und er das vierte Jahr von der Arbeitsleistung freigestellt wird, während gleichzeitig das reduzierte Gehalt von 75% weiter läuft. Er hat also in den vergangenen 3 Jahren die Zeit „vorgearbeitet“. Dieses Beispiel lässt sich natürlich auf andere Zeitmodelle anpassen.

Fazit: Über die gesamte Laufzeit wird das Gehalt reduziert, sie arbeiten in Vollzeit weiter, erarbeiten sich ein „Zeitpolster“ und gehen üblicherweise am Ende des Zeitraumes in die Freistellungsphase. In dieser Zeit läuft das reduzierte Gehalt weiter.

Ein entsprechendes Antragsformular ist im Mitgliederbereich der GÖD verfügbar. Bei Bedarf können Sie auch uns kontaktieren. Wir helfen gerne weiter!