Die Reisegebührenvorschrift (nach § 7(5) RGV) regelt in § 7, welcher Beförderungszuschuss den Bediensteten bei Dienstreisen gebühren, wenn nicht das Ticket des öffentlichen Verkehrsmittels direkt ersetzt, oder von der Dienststelle ausgestellt wird. Dabei ist die kürzeste Entfernung per Routenplaner (zB. ÖAMTC Routenplaner) festzustellen und die Wegstrecken, getrennt nach Hin- und Rückweg, zu berechnen.